Allgemeine Nutzungsbedingungen für SWISSFM AG Software 1.) Geltungsbereich a.) Unsere nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Softwareprodukte gelten zwischen uns als Softwareanbieter (nachfolgend SWISSFM genannt) und dem Kunden für die Überlassung von Nutzungsrechten an fertigen Softwareprodukten (nachfolgend Software genannt) ausschliesslich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. b) Das Nutzungsrecht umfasst neben der SWISSFM Software auch die entsprechenden Dokumentationen sowie die Installationsanweisungen. Das Nutzungsrecht umfasst nicht die Dokumentationen für Branchenlösungen und ebenfalls nicht vordefinierte Parametrisierungen (z. B. Mustermandanten), soweit diese nicht standardmässig ausgeliefert werden. 2.) Umfang Software Lizenz a.) Der Kunde erwirbt ein einfaches, räumlich und zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht für die von ihm lizenzierte SWISSFM Software. Der Umfang des Nutzungsrechts – namentlich hinsichtlich der Anzahl Server- und Benutzerlizenzen, der Mandantenfähigkeit sowie der Optionen – wird durch das jeweilige Lizenzmodell bestimmt. b.) Erwirbt und installiert der Kunde eine neuere Version der SWISSFM Software ("Update"), verliert er drei Monate nach ihrer Installation, das Recht, die alte Version weiter zu benutzen. Soll die alte Version weiter benutzt werden, muss dafür eine zusätzliche Lizenz erworben werden. c.) Eine Serverlizenz berechtigt den Kunden, gleichzeitig eine einzige Installation auf einer einzigen Maschine zu nutzen. Unter "Maschine" wird dabei jede mit einem oder mehreren Prozessoren (CPU) versehene physische Maschine sowie jede virtuelle Maschine oder anderweitig emulierte Hardwareumgebung verstanden. d.) Will der Kunde die SWISSFM Software gleichzeitig auf mehr als einer Maschine installiert haben, ist pro Installation eine eigene Serverlizenz erforderlich. Dies gilt grundsätzlich auch für Testsysteme, die länger als 30 Tage installiert sind, sofern der Kunde keine spezielle Lizenz erworben hat, die neben einer produktiven Installation zwei Testinstallationen erlaubt. e.) Der Kunde erwirbt die Lizenzen (Server-, Benutzerlizenzen) ausschliesslich für die eigene Nutzung. Das bedeutet, dass nur der Kunde, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Personen auf die lizenzierte SWISSFM Software zugreifen dürfen. f.) Dem Kunden ist es ohne schriftliche Zustimmung von SWISSFM untersagt, die SWISSFM Software in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Ein Dritter darf jedoch auf die SWISSFM Software zugreifen, wenn und soweit dies das jeweilige Lizenzmodell vorsieht und wenn für den Dritten hierfür separate Lizenzen erworben werden. g.) Will der Kunde die SWISSFM Software online oder remote weiteren natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Dritten zu deren Eigennutzung zur Verfügung stellen, benötigt er dafür jeweils zusätzliche Lizenzen. h.) Alle Verwertungshandlungen der eigenen Lizenzen, die nicht in diesem Lizenzvertrag vorgesehen und ausserhalb des jeweiligen Lizenzmodells liegen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der SWISSFM Software von und für Dritte (z. B. mittels Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing oder Anbieten der SWISSFM Software as a Service) und die Erteilung von Unterlizenzen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SWISSFM nicht erlaubt. i.) Die von SWISSFM mit der Software ausgelieferten Komponenten sind nur für die Verwendung mit der SWISSFM Software lizenziert und dürfen vom Kunden nicht in anderem Zusammenhang eingesetzt werden. SWISSFM behält sämtliche Rechte, die in diesem Vertrag dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt werden. Dazu gehören Eigentumsrechte, Copyright, Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der SWISSFM Software, Vertriebsrechte, Vermietungsrechte und dergleichen. 3) Leistungsinhalt a.) Das Recht zur Nutzung der Software beinhaltet den Anspruch auf Lieferung der Software auf einem Datenträger in maschinenlesbarer Form sowie auf Übergabe der Dokumentation. Die Software wird in ablauffähiger Form geliefert. b.) SWISSFM stellt die Software in installationsfähiger Form zusammen mit einer ausführlichen Installationsanweisung zur Verfügung oder SWISSFM installiert die Software, falls vertraglich vereinbart, selbst. ln diesem Falle stellt der Kunde unentgeltlich die erforderliche Maschinenzeit und das Bedienungspersonal der Anlage für die Dauer der Installation zur Verfügung. c.) Falls vertraglich vereinbart, übernimmt SWISSFM die Wartung der Software gemäss den Allgemeinen Unterstützungsbedingungen für Softwareprodukte von SWISSFM. d.) Der Kunde darf die SWISSFM Software nicht verändern und insbesondere nicht dekompilieren oder den Quellcode in anderer Weise in eine lesbare oder abänderbare Form bringen. e.) Der Kunde darf die Beschränkung des Umfangs der Lizenz nicht durch die Integration eigener Programmbestandteile in die SWISSFM Software umgehen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, die Anzahl lizenzierter Benutzer durch die Programmierung eines eigenen Interfaces auszuweiten. Erfassen oder sichten Nutzer mit einem fremden Interface Daten, die über Online-Schnittstelle verarbeitet werden, sind diese Benutzer zu lizenzieren. f.) SWISSFM lizenziert Schnittstellen und Reportgeneratoren, um Daten aus der SWISSFM Software in Fremdsysteme zu exportieren, die dort weiterverarbeitet werden und deren primärer Zweck ein anderer ist, als diese dort zu sichten und auszuwerten. Die Nutzung von Schnittstellen und Reportgeneratoren mit dem primären Zweck, die Daten mittels eines Fremdsystems zu visualisieren oder auszudrucken, ist nur erlaubt, falls ein Benutzer des Fremdsystems auch bei SWISSFM als Benutzer registriert und berechtigt ist, diese Daten zu sichten. g.) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von SWISSFM, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von SWISSFM und sind geheim zu halten. h.) Der Kunde hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass alle Personen, die Zugang zur SWISSFM Software haben, die ihm durch diesen Vertrag auferlegten Pflichten auch einhalten. i.) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Von SWISSFM überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. j.) Wird beim Kunden befindliche lizenzierte SWISSFM Software ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, so wird diese von SWISSFM unter Berechnung der eigenen Auslagen für Datenträger, Arbeitszeit ersetzt. k.) Inhalt des Nutzungsvertrages ist weder eine über die Installation hinausgehende Einführungsunterstützung noch eine Schulung der Mitarbeiter des Kunden durch SWISSFM. Soweit beides erforderlich ist, ist dies gesondert zu vereinbaren. l.) SWISSFM kann die Inbetriebnahme der SWISSFM Software sowie die Inbetriebnahme von Updates, Service-Packs, Hot-Fixes und dergleichen von einer Aktivierung abhängig machen. Im Rahmen des Aktivierungsprozesses werden dabei die Lizenznummer des Kunden, Informationen über die Systemumgebung wie IP-Adresse, MAC-Adresse, Servername und dergleichen sowie die vom Kunden fakultativ ergänzten Angaben zur Kontaktperson automatisch an die Server von SWISSFM übertragen. SWISSFM und der Vertriebspartner des Kunden behandeln diese Informationen vertraulich. m.) SWISSFM hat ausserdem das Recht, die Einhaltung der Lizenzbestimmungen von einer anerkannten Revisionsgesellschaft bestätigen zu lassen. SWISSFM verpflichtet die Revisionsgesellschaft die berechtigten Interessen des Kunden und dessen Betriebsgeheimnisse zu wahren sowie den ungestörten Geschäftsbetrieb sicherzustellen 4.) Rechte bei Mängel a.) SWISSFM gewährleistet, dass der vertragsgemässen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte von Dritten entgegenstehen ("Rechtsmängel"). Bei Rechtsmängeln leistet SWISSFM dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzung an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft. b.) Der Kunde unterrichtet SWISSFM unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt SWISSFM hiermit, alle zukünftigen Auseinandersetzungen mit Dritten alleine zu führen. Solange SWISSFM von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von SWISSFM anerkennen. SWISSFM wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen. c.) Die SWISSFM Software weist die für Software Systeme übliche Qualität auf. Sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Geringfügige Funktionsstörungen oder -beeinträchtigungen, die ganz oder teilweise auf Hardwaremängel, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder Ähnliches zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar. d.) Die beschränkten Nutzungsrechte bestehen an der SWISSFM Software, wie sie ausgeliefert wurde. Die Gewährleistung von SWISSFM für Mängel ("Sachmängel") wird vollumfänglich ausgeschlossen. Der Kunde kann Sachmängel, sofern ein separater Wartungsvertrag mit SWISSFM besteht, im Rahmen dieses Vertrages gegenüber SWISSFM geltend machen. SWISSFM hat die Gewährleistung als Softwarehersteller gegenüber dem Vertriebspartner geregelt. e.) Der Kunde hat dem Vertriebspartner oder SWISSFM die Sachmängel umgehend schriftlich mitzuteilen. f.) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software einschliesslich der Dokumentation innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Dokumentation sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen SWISSFM innerhalb weiterer acht Werktage postalisch gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung, Screenshots, etc. der Mängel beinhalten. g.) Bel einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. h.) Übernimmt SWISSFM neben der Lieferung der Software auch die Installation oder eine Anpassung der Software, so stellt SWISSFM nach Abschluss der Installation das hergestellte Werk durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Kunden zur Abnahme bereit. Nimmt der Kunde das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglich zu meldenden und begründeten Beanstandung nicht ab, so gilt die Software und deren Installation binnen acht Werktagen nach Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Software durch den Kunden, gleichgültig ob im Ganzen oder teilweise, steht der Abnahme gleich. i.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für einzelne Teile der Software bzw. Softwareinstallationen, die vertragsgemäss zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind. 4.) Haftung und Haftungsbeschränkung j.) SWISSFM haftet gegenüber dem Kunden für direkte Schäden aus dem Gebrauch der Software nur, sofern diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht zurückzuführen sind. Die Haftung von SWISSFM für Hilfspersonen ist ausgeschlossen. k.) SWISSFM haftet gegenüber dem Kunden oder Dritten in keiner Weise für irgendwelche indirekten Schäden, Verluste, Forderungen oder Kosten und dergleichen, insbesondere nicht für Aufwendungen des Kunden, Schäden aus Betriebsunterbrüchen, Datenverlust und Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder Ansprüche Dritter. l.) Der Kunde haftet gegenüber SWISSFM für Schäden aus vertrags- oder rechtswidriger Installation, Nutzung oder Weitergabe der SWISSFM Software. 5.) Obhutspflicht Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einen gegen unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen. 6.) Informationspflichten a.) Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Software nicht berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, SWISSFM einen Wechsel der Hardware schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Anwender die betreffende Software zugleich auf einer anderen Anlage oder innerhalb eines Netzwerkes einsetzen möchte. 7.) Weiterveräusserung und Weitervermietung Der Kunde darf die Software einschliesslich der Dokumente und des sonstigen Begleitmaterials Dritten weder veräussern noch zeitlich begrenzt entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen. 8.) Mehrnutzungen und Netzwerkeinsatz Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch serverseitig die Hardware, muss er die Software auf der bisher verwendeten Server-Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Server-Hardware ist unzulässig. 9.) Dauer und Beendigung a.) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die beschränkten Nutzungsrechte an SWISSFM Software gehen erst mit der Zustimmung des Lizenz-vertrages auf den Kunden über. Erfolgt die Zustimmung auch innert angemessener Nachfrist nicht, kann SWISSFM vom Kunden die Rückgabe der gelieferten Sachen und die schriftliche Bestätigung verlangen, dass diese und alle Kopien der SWISSFM Software vernichtet bzw. gelöscht sind. Der Kunde kann den Lizenzvertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an SWISSFM kündigen. Eine Kündigung erstreckt sich in jedem Fall auf alle Programme und Module sowie sämtliche eingeräumte Nutzungsrechte. b.) Bei vertragskonformer Nutzung der SWISSFM Software kann SWISSFM den Lizenzvertrag nicht kündigen. Falls der Kunde hingegen in erheblicher Weise gegen den Lizenzvertrag verstösst, namentlich den Umfang des ihm eingeräumten Lizenzrechts missachtet, oder Immaterialgüterrechte von SWISSFM verletzt, kann SWISSFM diesen Lizenzvertrag ohne vorgängige Abmahnung mit sofortiger Wirkung kündigen. Ausserdem kann SWISSFM diesen Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde nach einmaliger Abmahnung die vertraglich mit SWISSFM oder einem Vertriebspartner vereinbarten Lizenzgebühren nicht bezahlt. c.) Bei Auflösung des Lizenzvertrags hat der Kunde keinerlei Anspruch auf Rückerstattung von Lizenzgebühren. Er ist jedoch verpflichtet, die Installation zu löschen sowie alle von SWISSFM erhaltenen Datenträger zu vernichten. Auf Verlangen von SWISSFM hat der Kunde die Vernichtung bzw. Löschung von Programmen schriftlich zu bestätigen. 10.)Schriftform Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen für SWISSFM Software enthalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere auch für die Abbedingung dieses Schrift- formerfordernisses. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von SWISSFM erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen. 11.) Schlussbestimmungen a.) Diese Lizenzbestimmungen ersetzen allfällige frühere Lizenzvereinbarungen zwischen SWISSFM und dem Kunden. Es gilt die jeweils neuste Version des Endbenutzer-Lizenzvertrages für SWISSFM Software, die der Kunde akzeptiert hat. Als akzeptiert gilt eine neue Version auch, wenn sie der Kunde bei der Installation von neuen Programmversionen ("Updates"), von Service-Packs oder Hot-Fixes bestätigt. b.) Bestehen zwischen dem Kunden und SWISSFM schriftlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Lizenzvertrag, gelten die im Zeitpunkt der Änderung oder Ergänzung geltenden Bestimmungen, auf welche die Änderungen bzw. Ergänzungen Bezug nehmen, weiter. Ansonsten gelten die Bestimmungen der jeweils neusten Version des Lizenzvertrages für SWISSFM Software, die der Kunde akzeptiert hat. c.) Die Rechte des Kunden an der SWISSFM Software sowie seine Ansprüche gegenüber SWISSFM sind in diesem Lizenzvertrag abschliessend festgehalten. Allfällige abweichende allgemeine Geschäfts- oder Lizenzbedingungen des Kunden sind wegbedungen. d.) Zusätzliche oder abweichende Lizenzbestimmungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet wurden. e.) Ist eine Bestimmung oder sind mehrere Bestimmungen dieses Lizenzvertrages unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als Ganzem hiervon unberührt. f.) Eine unwirksame Bestimmung oder Lücke in diesem Lizenzvertrag wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. g.) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag ist der Sitz von SWISSFM. SWISSFM ist jedoch berechtigt, einen Rechtsstreit auch bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht anhängig zu machen. h.) Dieser Vertrag untersteht dem Recht der Schweiz unter Ausschluss von völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere des Wiener Kaufrechts. i.) Dieser Lizenzvertrag liegt in einer deutschen, englischen und französischen Fassung vor. SWISSFM AG 4002 Basel, Nutzungsbestimmung für SWISSFM Software 2017 Dokument: 12046